Satzung der KG "Jeckige Globistere" Waldorf e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)  Der Verein trägt den Namen Karnevalsgesellschaft „Jeckige Globistere“ Waldorf e.V., nachstehend KG genannt.

 

(2)  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (ins Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Andernach).

 

(3)  Sitz des Vereins ist Waldorf.

 

§ 2

Zweck und Ziel

 

(1)  Ziel und Zweck des Vereins ist die Pflege des heimischen Brauchtums, insbesondere die Wahrung des überlieferten karnevalistischen Brauchtums und die Förderung folkloristischer Traditionen.

 

(2)  Besonderen Wert wird auf die Förderung des karnevalistischen Nachwuchses gelegt.

 

(3)  Die KG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4)  Die KG verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Aufgabenstellung des Vereins wird erfüllt durch Veranstaltung von karnevalistischen Sitzungen (auch Jugend‑ und Altensitzungen), durch die Organisation von Umzügen und durch die Pflege heimatlichen Brauchtums.

 

(5)  Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

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§ 3

Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)  Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven (fördernden) Mitgliedern. Die KG kann Ehrenmitglieder haben. Die KG ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und die Mitarbeit ehrenamtlich.

 

(2)  In den einzelnen Abteilungen der KG kann niemand Mitglied sein, der nicht zugleich Mitglied der KG ist.

 

(3)  Aktive Mitglieder sind solche, die für die Aufgabenstellung der KG aktiv tätig sind und/oder sich in den verschiedenen Abteilungen aktiv betätigen. Inaktive Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell und ideell fördern, sich aber nicht aktiv betätigen. Darüber hinaus kann der Verein Ehrenmitglieder benennen, sofern sie sich besondere Verdienste um ihn erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung anzuerkennen und einzuhalten.

 

 

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)  Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die schriftliche Berufung an den Vorstand zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(2)  Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Ableben des Mitgliedes;
  2. bei Auflösung des Vereins;
  3. durch Austrittserklärung des Mitglieds, die nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
  4. durch Ausschluss eines Mitgliedes.

 

(3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen der KG schadet oder gegen Teile dieser Satzung verstößt oder die Zahlung des jährlichen Beitrages verweigert.

 

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die schriftliche Berufung an den Vorstand zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 5

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

 

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mit-glieder.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.

 

 

§ 7

Organe der KG

 

Die Organe der KG sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand;
  3. der Elferrat/das Komitee;
  4. der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der KG. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich, möglichst im 2. Quartal statt.

 

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von ¼ der volljährigen Vereinsmitglieder

muss unter Angabe des Zwecks und des Grundes unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.

 

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

 

(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

        a)   Grundlegende Zielsetzung der Vereinsarbeit;

        b)   Entgegennahme des Geschäfts‑, Kassen‑ und Kassenprüfberichts;

        c)   Entlastung des Vorstandes;

        d)   Wahl des Elferrates/des Komitees;

        e)   Wahl des Vorstandes;

        f)   Wahl von 2 Kassenprüfern;

       g)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

        h)   Änderung der Satzung;

         i)   Ausschluss von Mitgliedern;

         j)   Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9

Wahlen anlässlich der Mitgliederversammlung

 

(1) Nach der Entlastung des Vorstandes und des Elferrates/des Komitees benennt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser führt zunächst die Wahl des Elferrates/des Komitees durch. Der Elferrat/das Komitee wird von der Versammlung gewählt.

 

(2) Nach der Wahl des Elferrates/des Komitees übernimmt der Wahlleiter die Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereinigt.

 

 (3) Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes werden unter Leitung des Wahlleiters 2 Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wahl per Akklamation ist zulässig.

 

§ 10

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem Geschäftsführer (Schriftführer);
  4. dem Kassierer;
  5. dem stellvertretenden Kassierer.

 

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer (Schriftführer) und der der Kassierer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Vorsitzende den Verein verantwortlich leitet.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt,

bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahl­zeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mit­glieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden, oder auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einladungen hierzu ergehen in der Regel schriftlich durch den Vorsitzenden.

 

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte der KG;
  2. Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
  3. Einladungen zu Versammlungen;
  4. Überwachung der Einhaltung der Satzung;
  5. Organisation von Veranstaltungen und Festen im Rahmen der Aufgaben der KG.

 

 

§ 11

Elferrat/Komitee

 

(1) Der Elferrat/das Komitee besteht aus 11 oder mehr Mitgliedern, die gemäß § 9 für die Dauer einer Session gewählt werden.

 

(2) Der Elferrat/das Komitee wählt in einer besonderen Sitzung den Sitzungspräsidenten und seinen Stellvertreter.

 

(3) Des weiteren ist der Elferrat/das Komitee für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Er vertritt in der närrischen Zeit insbesondere die KG repräsentativ nach außen hin.

 

 

§ 12

Erweiterter Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

      a)  dem Vorstand

      b)  dem Elferrat/das Komitee

      c)  einem Vertreter der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren und

      d)  einem Vertreter der Korporationen

 

(2)  Die Aufgaben ergeben sich aus den §§ 4,10 und 11.

 

 

§ 13

Kassenführung und Kassenprüfung

 

(1) Der Kassierer verantwortet Inkasso, Buchführung und ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der KG. Er kann jede dieser Aufgaben mit Zustimmung des Vorstandes delegieren, verantwortet aber selbst kaufmännische korrekte Durchführung.

 

(2) Bareinnahmen müssen in Gegenwart eines Zeugen gezählt, abgerechnet und dokumentiert werden. Für das Abrechnungsdokument ist eine zweite Unterschrift erforderlich. Hiervon ausgenommen ist das Inkasso von Mitgliedsbeiträgen.

 

(3) Die Buchführung muss kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und darf nicht länger als einen Monat im Rückstand sein.

 

(4) Zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, vom Vorstand un-abhängige Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung vom Ergebnis

der jährlich durchzuführenden Kassenprüfung zu berichten. Vor der Ent-

lastung des Kassierers und des Vorstandes durch die Jahreshauptver-sammlung ist ein Bericht der Kassenprüfer abzugeben.

 

(5) Fragen der finanziellen Verfügungsgewalt regelt der Vorstand.

 

 

 

§ 14

Mittel des Vereins

 

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Bar‑ und Sachleistungen. Von dieser Regelung sind erbrachte Darlehen ausgenommen.

 

(3) Der Verein darf niemanden (weder unmittelbar noch mittelbar) durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht andere Personen von der Mitgliedschaft zu Liquidatoren bestellt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Waldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Ortsgemeinde Waldorf in der jetzigen Form nicht mehr bestehen, fällt das eventuelle Vereinsvermögen dem Rechtsnachfolger zu mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der heutigen Ortsgemeinde Waldorf zu verwenden.

 

 

§ 16

Schlussbestimmungen

 

(1) Soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das für den Verein zuständige Gericht.

 

 

§17

Inkfrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 11. Mai 2012 aufgestellt und von der Mitglieder-versammlung am 11. Mai 2012 angenommen und mit Wirkung vom 11. Mai 2012  in Kraft gesetzt.

 

Waldorf, den 11. Mai 2012

 

 

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